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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10   

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https://dejure.org/2010,31265
OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10 (https://dejure.org/2010,31265)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.04.2010 - 2 O 41/10 (https://dejure.org/2010,31265)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 (https://dejure.org/2010,31265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004
    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2
    Zugrundelegung des halben Auffangwertes des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz ( GKG ) bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zugrundelegung des halben Auffangwertes des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.01.2000 - 1 C 28.99
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11.07.2006 - 2 O 192/06 - juris, mit weiteren Nachweisen) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,- ?, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 [1328] sowie BVerwG, Beschl. v. 24.01.2000 - 1 C 28.99, 1 B 81.99 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2006 - 2 O 192/06

    Streitwert bei einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11.07.2006 - 2 O 192/06 - juris, mit weiteren Nachweisen) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,- ?, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 [1328] sowie BVerwG, Beschl. v. 24.01.2000 - 1 C 28.99, 1 B 81.99 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21

    Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.04.2019 - 2 M 30/19

    Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.04.2010 - 2 O 41/10 -, juris RdNr. 2 m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 ?, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 10/22

    Abschiebung nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2 und vom 7. Januar 2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 42).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 2.500,00 ? zugrunde zu legen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21

    Widerruf einer Duldung nach Vorlage eines Passes; Anspruch auf Verfahrensduldung

    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20

    Vorläufiger Rechtsschutz bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung; richtiger

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 ?, zu Grunde zu legen.
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